Kurz gesagt: Steuererklärungen und Voranmeldungen, die elektronisch abzugeben sind, gehören in ELSTER. Für kurze Schreiben wie einen Einspruch, einen Antrag auf Fristverlängerung oder angeforderte Belege bleibt das Fax ein brauchbarer Weg, sofern Ihr Finanzamt eine Faxnummer angibt. Achten Sie auf die Monatsfrist und bewahren Sie den Übertragungsnachweis auf.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. FaxTelecom versendet Faxe aus dem Browser an Festnetzanschlüsse, empfängt selbst aber keine Faxe.
Nimmt das Finanzamt überhaupt noch Faxe an?
In vielen Fällen ja. Die Finanzämter gehören zur Landesfinanzverwaltung, und jedes Bundesland gestaltet seine Kontaktwege selbst. Viele Ämter führen im Briefkopf seiner Bescheide weiterhin eine Telefaxnummer, andere haben sie gestrichen und verweisen auf ELSTER, das Kontaktformular oder die Post. Eine bundesweit einheitliche Antwort gibt es deshalb nicht. Maßgeblich ist, was Ihr zuständiges Amt aktuell veröffentlicht.
Rechtlich steht dem Fax wenig im Weg. Nach § 357 der Abgabenordnung (AO) ist ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder an Amtsstelle zur Niederschrift zu erklären. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte erkennt ein Telefax seit langem als schriftliche Einreichung an. Entscheidend ist, dass aus dem Schreiben hervorgeht, wer es einlegt und wogegen.
Wofür eignet sich ELSTER, wofür das Fax?
Die folgende Übersicht ordnet typische Anliegen dem passenden Kanal zu. Sie beruht auf den allgemeinen Regeln der AO; Ihr Finanzamt kann im Einzelfall andere Wege vorgeben.
| Anliegen | Üblicher Weg | Fax sinnvoll? |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteuer-Anmeldung | ELSTER (elektronische Pflicht) | Nein |
| Einkommensteuererklärung mit Gewinneinkünften | ELSTER (elektronische Pflicht) | Nein |
| Einspruch gegen einen Bescheid | ELSTER, Brief oder Fax | Ja, besonders kurz vor Fristende |
| Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist | ELSTER, Brief oder Fax | Ja |
| Nachreichen angeforderter Belege | ELSTER-Belegnachreichung oder Post | Bei wenigen Seiten ja |
| Stundungs- oder Ratenzahlungsantrag | ELSTER, Brief oder Fax | Ja, mit Begründung |
| Änderung der Bankverbindung | Formular oder ELSTER | Je nach Amt |
Wer ein ELSTER-Konto hat, findet dort Formulare für Einspruch, Fristverlängerung und eine „Sonstige Nachricht an das Finanzamt". Der Vorteil: Das Schreiben landet direkt in der digitalen Akte. Der Nachteil: Die Registrierung mit Aktivierungsbrief dauert einige Tage. Wer am letzten Tag einer Frist kein Konto hat, ist mit einem Fax schneller.
Welche Fristen laufen beim Einspruch?
Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 AO einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wann ein per Post versandter Bescheid als bekannt gegeben gilt, regelt § 122 AO. Seit 2025 gilt er grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (vorher war es der dritte). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf den nächsten Werktag.
Ein Beispiel: Der Bescheid trägt das Datum Montag, 2. November 2026. Als bekannt gegeben gilt er am Freitag, 6. November. Die Frist endet dann mit Ablauf des 7. Dezember 2026, denn der 6. Dezember ist ein Sonntag. Prüfen Sie Ihre eigene Rechnung immer am konkreten Kalender und an der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Für die Fristwahrung zählt der Eingang beim Finanzamt, nicht das Absenden. Ein Fax, das um 23:58 Uhr vollständig im Empfangsgerät des Amts angekommen ist, liegt noch innerhalb der Frist. Planen Sie dennoch Reserve ein: Ist das Gerät des Amts belegt oder bricht die Verbindung ab, bleibt Ihnen kaum Zeit für einen zweiten Versuch.
Wo finden Sie die richtige Faxnummer?
Wir veröffentlichen keine Faxnummern von Behörden, weil sie sich ändern und eine veraltete Nummer mehr schadet als hilft. Diese Quellen sind verlässlich:
- Der Briefkopf Ihres Bescheids. Dort stehen Anschrift, Telefon und gegebenenfalls Telefax des Amts, das den Bescheid erlassen hat. Das ist in aller Regel die zuständige Stelle für Ihren Einspruch.
- Die Website Ihres Finanzamts auf dem Portal der jeweiligen Landesfinanzverwaltung, meist unter „Kontakt" oder „Anschrift und Öffnungszeiten".
- Die Finanzamtsuche des Bundeszentralamts für Steuern, mit der Sie über Postleitzahl oder Ort das zuständige Amt und seine Kontaktdaten ermitteln.
Steht nirgends eine Faxnummer, verzichten Sie auf diesen Weg. Eine Nummer aus einem privaten Verzeichnis kann längst einer anderen Stelle gehören.
Wie gehen Sie beim Faxen Schritt für Schritt vor?
- Schreiben aufsetzen. Nennen Sie Name, Anschrift, Steuernummer oder Identifikationsnummer, den angefochtenen Bescheid mit Datum und Steuerart sowie Ihr Anliegen. Für einen Einspruch genügt zunächst ein Satz; die Begründung können Sie nachreichen.
- Unterschreiben und als PDF speichern. Eine eingescannte Unterschrift auf dem Dokument macht die Absenderschaft eindeutig.
- Deckblatt vorbereiten. Bei FaxTelecom erzeugt das Formular automatisch ein Deckblatt aus Absender, Empfänger, Betreff und Nachricht. Nennen Sie im Betreff Steuernummer und Art des Schreibens, etwa „Einspruch ESt-Bescheid 2025". Wer lieber ein eigenes Deckblatt beilegt, nutzt unseren Deckblatt-Generator.
- Nummer im Inlandsformat eingeben, also mit Ortsvorwahl und führender Null, Deutschland als Zielland gewählt. Einzelheiten zur Schreibweise erklärt unsere Seite zum Faxen innerhalb Deutschlands.
- Bestätigungen anfordern, wenn es um eine Frist geht. Die Option PDF-Bestätigungen kostet 2,99 € inkl. MwSt. und wird nur berechnet, wenn das Fax zugestellt wurde.
- Versand bestätigen. Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link, der drei Minuten gültig ist. Danach läuft ein kurzer Countdown, bevor die Übertragung startet; auf der Statusseite verfolgen Sie den Verlauf.
Der Versand einer einzelnen Seite kostet nichts; für zwei oder mehr Seiten zahlen Sie einmalig 3,99 € inkl. MwSt. pro Fax, egal wie lang das Dokument ist.
Wie belegen Sie, dass Ihr Fax rechtzeitig ankam?
Bewahren Sie drei Dinge zusammen auf: das gesendete PDF unverändert, die Übertragungsbestätigung mit Datum und Uhrzeit sowie die Quelle der Faxnummer, etwa den Bescheid selbst. Damit können Sie nachweisen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt an die vom Amt angegebene Nummer übertragen wurde. Dass ein Sachbearbeiter das Schreiben gelesen hat, beweist der Bericht nicht. Was ein solcher Nachweis leistet, beschreibt unser Beitrag zum Nachweis eines Faxversands.
Viele Steuerpflichtige rufen einige Tage später beim Amt an und fragen, ob der Einspruch erfasst wurde. Notieren Sie sich Datum und Gesprächspartner. Meist kommt ohnehin eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Welche Fehler sollten Sie vermeiden?
- Steuererklärung per Fax: Wo das Gesetz die elektronische Übermittlung vorschreibt, ersetzt ein Fax sie nicht.
- Falsches Amt: Nach einem Umzug ist oft noch das bisherige Finanzamt für ältere Bescheide zuständig. Maßgeblich ist das Amt, das den Bescheid erlassen hat.
- Unleserliche Anlagen: Fotografierte Belege mit grauem Hintergrund kommen schlecht an. Scannen Sie in Schwarz-Weiß und mit gutem Kontrast.
- Fehlende Identifikation: Ohne Steuernummer muss das Amt Ihr Schreiben erst zuordnen, und das kostet Zeit.
Für Behördenpost im Allgemeinen gibt unser Überblick zum Faxen an Behörden und Institutionen weitere Hinweise.
Was sollten Sie sich merken?
ELSTER ist der Standardweg für Erklärungen und für alle, die ein Konto haben. Das Fax bleibt die schnelle Lösung für einen fristgebundenen Einspruch oder einen kurzen Antrag, sofern Ihr Finanzamt eine Nummer angibt. Prüfen Sie die Nummer im Bescheid, senden Sie mit Reserve vor Fristende und archivieren Sie die Bestätigung. Ihr Schreiben ist fertig? Dann können Sie es direkt über die Startseite von FaxTelecom versenden.
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